Weitere Informationen

Informationen gemäß § 267 Absatz 3a in Verbindung mit § 243a Unternehmensgesetzbuch (UGB)

1. Das Grundkapital beträgt EUR 327.272.727 und ist in 327.272.727 auf Inhaber lautende Stückaktien zerlegt. Es gibt keine unterschiedlichen Aktiengattungen.

2. Zwischen den Kernaktionärinnen Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) und Abu Dhabi National Oil Company P.J.S.C. (ADNOC) besteht ein Syndikatsvertrag, der ein gemeinsames Verhalten sowie Übertragungsbeschränkungen bezüglich der gehaltenen Aktien vorsieht.Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) hat OMV darüber informiert, dass sie beabsichtigt ihre 24,9%ige Beteiligung an der OMV Aktiengesellschaft an XRG, ihre internationale Investment- und hundertprozentige Tochtergesellschaft, zu übertragen. Die Übertragung steht unter dem Vorbehalt behördlicher Genehmigungen.

3. ÖBAG hält 31,5% und ADNOC hält 24,9% des Grundkapitals.

4. Es gibt keine Aktien mit besonderen Kontrollrechten.

5. Arbeitnehmer:innen, die Aktien direkt halten, üben bei Hauptversammlungen ihr Stimmrecht unmittelbar aus. Arbeitnehmer:innen, die am MyShare-Programm von OMV teilnehmen, üben ihre Stimmrechte bei Hauptversammlungen nicht direkt aus, sondern erhalten vor der jeweiligen Hauptversammlung die Möglichkeit, über einen Online-Mechanismus Anweisungen zu erteilen, wie die mit ihren Aktien verbundenen Stimmrechte auszuüben sind.

6. Der Vorstand der Gesellschaft muss aus zwei bis sechs Mitgliedern bestehen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft muss aus mindestens sechs von der Hauptversammlung gewählten und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitgliedern bestehen. Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 87 Abs. 8 Aktiengesetz (AktG) bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Kapitalerhöhungen gemäß § 149 AktG und Satzungsänderungen (ausgenommen Änderungen des Unternehmensgegenstands) genügt die einfache Stimmen- und Kapitalmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

7.

7.1. Zuletzt in der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 wurde der Vorstand ermächtigt:

  1. gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 5% des Grundkapitals der Gesellschaft
  2. während einer Geltungsdauer von 15 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung
  3. zu einem niedrigsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 30% unter dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf, und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der vorangegangenen zehn Handelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf,

mit der Zustimmung des Aufsichtsrats zu erwerben, wobei allfällige Erwerbe so auszuüben sind, dass die Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt mehr als 1.300.000 Stück eigene Aktien hält.

Der Erwerb kann über die Börse, im Wege eines öffentlichen Angebots oder auf eine jede sonstige gesetzlich zulässige Weise und zum Zweck der Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, insbesondere von Long-Term-Incentive-Plänen oder sonstigen Beteiligungsprogrammen erfolgen.

Der Vorstand wurde weiters ermächtigt, eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats aber ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und der Aufsichtsrat wurde ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.

7.2. In der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 wurde der Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung, somit bis einschließlich 26. Mai 2030, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien nach erfolgtem Rückerwerb sowie die bereits derzeit im Bestand der Gesellschaft befindlichen eigenen Aktien zur Ausgabe an Arbeitnehmer:innen, leitende Angestellte und/oder Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, einschließlich zum Zweck der Bedienung von Aktienübertragungsprogrammen, unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre zu veräußern oder zu verwenden (Bezugsrechtsausschluss). Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Tranchen durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.

8. An eigenen Aktien wurden zum Bilanzstichtag 2025 insgesamt 1.271.670 Stück gehalten (EUR 1.271.670), was 0,389% des Grundkapitals entspricht. Im Geschäftsjahr wurden zur Bedienung von aktienbasierten Vergütungsprogrammen 85.659 Stück, das entspricht 0,03% des Grundkapitals, mit einem Kurswert von EUR 3,70 Mio verwendet. Die Differenz zum historischen Rückkaufswert in Höhe von EUR 0,132 Mio wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.

9. Per 31. Dezember 2025 hat OMV unbefristete Hybridschuldverschreibungen im nominalen Ausmaß von EUR 2.000 Mio ausstehend, die gegenüber allen sonstigen Gläubiger:innen nachrangig sind. Die Nettoerlöse aus den Hybridschuldverschreibungen in Höhe von EUR 1.985 Mio werden gemäß IFRS zur Gänze als Eigenkapital klassifiziert, da die Rück- und Zinszahlungen im alleinigen Ermessen von OMV liegen.

Am 1. September 2020 begab OMV Hybridschuldverschreibungen im Gesamtvolumen von EUR 1.250 Mio in zwei Tranchen (Tranche 1: EUR 750 Mio; Tranche 2: EUR 500 Mio) mit folgender Verzinsung:

  1. Die Hybridschuldverschreibungen der Tranche 1 werden bis zum 1. September 2026 (ausschließlich), dem ersten Resettermin von Tranche 1, mit einem jährlichen festen Zinssatz von 2,500% verzinst. Vom ersten Resettermin (einschließlich) bis 1. September 2030 (ausschließlich) wird die Tranche 1 mit einem jährlichen Reset-Zinssatz verzinst, der dem dann geltenden 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer definierten Marge entspricht. Ab dem 1. September 2030 (einschließlich) wird die Tranche 1 mit einem jährlichen Zinssatz verzinst, der dem dann geltenden 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer definierten Marge und eines Step-ups von 100 Basispunkten entspricht.
  2. Die Hybridschuldverschreibungen der Tranche 2 werden bis zum 1. September 2029 (ausschließlich), dem ersten Resettermin von Tranche 2, mit einem jährlichen festen Zinssatz von 2,875% verzinst. Vom 1. September 2029 (einschließlich) bis 1. September 2030 (ausschließlich) wird die Tranche 2 mit einem jährlichen Reset-Zinssatz verzinst, der dem dann geltenden 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer definierten Marge entspricht. Ab dem 1. September 2030 (einschließlich) wird die Tranche 2 mit einem jährlichen Zinssatz verzinst, der dem dann geltenden 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer definierten Marge und eines Step-ups von 100 Basispunkten entspricht.

Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 1. September eines jeden Jahres zur Zahlung fällig, sofern sich OMV nicht entscheidet, die betreffende Zinszahlung aufzuschieben. Ausstehende aufgeschobene Zinszahlungen müssen unter bestimmten Umständen bezahlt werden, insbesondere wenn die OMV Hauptversammlung beschließt, eine Dividende auf die OMV-Aktien zu leisten.

Am 30. Juni 2025 begab OMV Hybridschuldverschreibungen im Gesamtvolumen von EUR 750 Mio mit folgender Verzinsung:

Die Hybridschuldverschreibungen werden bis zum 30. Dezember 2030 (ausschließlich), dem ersten Resettermin der Hybridschuldverschreibungen, mit einem jährlichen festen Zinssatz von 4,3702% verzinst. Vom ersten Resettermin (einschließlich) bis zum Step-Up Datum (ausschließlich) werden die Hybridschuldverschreibungen mit einem jährlichen Reset-Zinssatz verzinst, der dem dann geltenden 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer definierten Marge entspricht. Ab dem Step-Up Datum (einschließlich) werden die Hybridschuldverschreibungen mit einem jährlichen Zinssatz verzinst, der dem dann geltenden 5-Jahres-Swapsatz zuzüglich einer definierten Marge und eines Step-ups von 100 Basispunkten entspricht.

Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 30. Dezember eines jeden Jahres zur Zahlung fällig, sofern sich OMV nicht entscheidet, die betreffende Zinszahlung aufzuschieben. Ausstehende aufgeschobene Zinszahlungen müssen unter bestimmten Umständen bezahlt werden, insbesondere, wenn die OMV Hauptversammlung beschließt, eine Dividende auf die OMV Aktien zu leisten.

Die zum 31. Dezember 2025 ausstehenden Hybridschuldverschreibungen haben keinen Endfälligkeitstag und können seitens OMV unter bestimmten Bedingungen gekündigt werden. OMV hat insbesondere das Recht, die Hybridschuldverschreibungen zu bestimmten Stichtagen zurückzuzahlen. Bei Rückzahlung werden sämtliche ausständigen Zinsen zur Zahlung fällig. So hat OMV zum Beispiel im Falle eines Kontrollwechsels die Möglichkeit, die Hybridschuldverschreibungen vorzeitig zurückzuzahlen, andernfalls tritt gemäß den Anleihebedingungen eine Erhöhung der Verzinsung ein.

Am 8. August 2025 veröffentlichte OMV an der Luxemburger Börse die Mitteilung über die vorzeitige Rückzahlung und übte damit das Recht aus, die am 7. Dezember 2015 emittierte zweite Tranche der Hybridanleihe über EUR 750 Mio zu kündigen und zurückzuzahlen. Infolgedessen wurde der beizulegende Zeitwert der Hybridanleihe zum 8. August 2025 aus dem Eigenkapital umgegliedert und der Nennwert zuzüglich Zinsen am 11. September 2025 zurückgezahlt. Die Umgliederung der Hybridanleihe ist in der Zeile „Verminderung Hybridkapital“ in der Eigenkapitalveränderungsrechnung ausgewiesen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Entwicklung des Konzern-Eigenkapitals 2025.

10. Die wesentlichen Finanzierungsvereinbarungen, an denen OMV beteiligt ist, und von OMV begebene Anleihen beinhalten übliche Standardklauseln für den Fall eines Kontrollwechsels.

11. Es bestehen keine Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmer:innen für den Fall eines öffentlichen Übernahmeangebots.

12. Die wichtigsten Merkmale des internen Kontrollsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess sind folgende: Die Governance des internen Kontrollsystems wird in einer internen Konzernrichtlinie (IKS-Richtlinie und ihre Anhänge) festgelegt. Corporate Internal Audit überwacht die Einhaltung dieser Grundsätze und Anforderungen durch regelmäßige Prüfungen basierend auf dem vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats genehmigten Jahresprüfungsplan oder in Form von Ad-hoc-Prüfungen. Mehr über unser Risikomanagementsystem finden Sie im Abschnitt Risikomanagement.

Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen werden dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats präsentiert. Für die Überwachung der wesentlichen „End-to-End“-Prozesse (z. B. Purchase-to-Pay, Order-to-Cash) werden konzernweit gültige Mindestanforderungen definiert. Diese werden nach einem festgelegten Zeitplan hinsichtlich ihrer Umsetzung und Effektivität überprüft. Die Festlegung von konzerneinheitlichen Regelungen für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen entsprechend dem Konzern-IFRS-Accounting-Manual wird ebenfalls in einer internen Konzernrichtlinie geregelt. Der Konzern verfügt über ein umfassendes Risikomanagementsystem. Der Rechnungslegungsprozess wurde hinsichtlich wesentlicher Teilprozesse analysiert. Zusätzlich beurteilen die Abschlussprüfer:innen regelmäßig die Funktionsfähigkeit des Risikomanagementsystems. Die Ergebnisse werden dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats berichtet.

Themenfilter

Ergebnisse