2. Bilanzierungsgrundsätze, Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Wesentliche Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Für die Erstellung des Konzernabschlusses sind vom Management Einschätzungen und Annahmen zu treffen, welche die im Konzernabschluss ausgewiesenen Aktiva und Passiva, Erträge und Aufwendungen sowie die im Anhang angegebenen Beträge beeinflussen. Diese Schätzungen und Annahmen basieren auf Erfahrungswerten und anderen Faktoren, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung als angemessen betrachtet werden. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen.

Wesentliche Schätzungen, Annahmen und Ermessensentscheidungen, die mit der Erstellung des Konzernabschlusses verbunden sind, sind in der unten stehenden Tabelle dargestellt.

Wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Die Bilanzierungsmethoden für die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden in den entsprechenden Abschnitten des Anhangs erläutert.

Grundsätze der Konsolidierung

Der Konzernabschluss beinhaltet die Abschlüsse der OMV Aktiengesellschaft und aller Unternehmen, die von ihr beherrscht werden, sowie die von OMV gehaltenen Anteile an gemeinschaftlich beherrschten und nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen.

Die Abschlüsse aller einbezogenen Unternehmen sind auf Basis konzerneinheitlicher Rechnungslegungsstandards erstellt.

Unternehmenszusammenschlüsse und Firmenwerte

Unternehmenszusammenschlüsse werden nach der Erwerbsmethode bilanziert. Dabei werden die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt erfasst und mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Anteile nicht beherrschender Gesellschafter werden bei Zugang zum entsprechenden Anteil der bilanzierten Beträge des identifizierbaren Nettovermögens bewertet.

Der Firmenwert entspricht dem Überschuss aus der Summe der übertragenen Gegenleistung, dem Betrag der nicht beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen und gegebenenfalls dem beizulegenden Zeitwert des zuvor von OMV am erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteils über das zum Erwerbszeitpunkt beim erworbenen Unternehmen bestehende Nettovermögen.

Ein Gewinn aus einem günstigen Unternehmenserwerb wird sofort im Ergebnis erfasst.

Assoziierte Unternehmen und gemeinsame Vereinbarungen

Assoziierte Unternehmen sind Unternehmen, bei denen der Konzern einen maßgeblichen Einfluss, jedoch in Bezug auf die Finanz- und Geschäftspolitik keine Beherrschung oder gemeinschaftliche Führung hat. Für gemeinsame Vereinbarungen, d. h. Vereinbarungen, die der gemeinsamen Führung durch den OMV Konzern und einer oder mehreren weiteren Parteien unterliegen, erfolgt eine Einstufung als Gemeinschaftsunternehmen oder gemeinschaftliche Tätigkeit. Ein Gemeinschaftsunternehmen ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen. Eine gemeinschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Parteien, die gemeinschaftlich die Führung über die Vereinbarung ausüben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben.

Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen werden nach der Equity-Methode bilanziert, wobei die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt werden und in den Folgeperioden um den Anteil des Konzerns am Gewinn oder Verlust abzüglich erhaltener Dividenden und um den Anteil des Konzerns am sonstigen Ergebnis und anderen Änderungen im Eigenkapital angepasst werden.

Wesentliche gemeinschaftliche Explorations- und Produktionsaktivitäten im E&P-Geschäft des Energy-Segments werden über gemeinschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die nicht über ein eigenständiges Vehikel strukturiert sind. OMV bilanziert im Konzernabschluss für diese gemeinschaftlichen Tätigkeiten seinen Anteil an den mit den anderen Partnern gehaltenen Vermögenswerten und eingegangenen Verbindlichkeiten und Aufwendungen sowie die Erlöse des Konzerns aus dem Verkauf ihres Anteils an der Produktion sowie Verbindlichkeiten und Aufwendungen, die der Konzern für die gemeinschaftliche Tätigkeit eingegangen ist. Akquisitionen von Beteiligungen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten, bei denen die gemeinschaftliche Tätigkeit einen Geschäftsbetrieb darstellt, werden nach den Vorschriften des IFRS 3 als Unternehmenszusammenschluss bilanziert.

Zusätzlich gibt es vertragliche Vereinbarungen ähnlich zu den gemeinschaftlichen Tätigkeiten, bei denen aber keine gemeinschaftliche Führung besteht und die deshalb nicht die Definition einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß IFRS 11 erfüllen. Das ist der Fall, wenn die wesentlichen Entscheidungen durch mehr als eine Kombination der Zustimmung durch die involvierten Parteien getroffen werden können oder eine Partei über Beherrschung verfügt. Die Beurteilung, ob die Vereinbarungen inner- oder außerhalb des Anwendungsbereichs des IFRS 11 sind, wird von OMV auf Basis der relevanten rechtlichen Vereinbarungen wie Konzessions-, Lizenz- oder gemeinsamen Betriebsvereinbarungen vorgenommen, die festlegen, wie und durch wen die relevanten Entscheidungen für diese Aktivitäten getroffen werden. Die Bilanzierung dieser Vereinbarungen erfolgt grundsätzlich analog zu den gemeinschaftlichen Tätigkeiten. Da Erwerbe von Anteilen an solchen Vereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 3 fallen, bilanziert OMV solche Transaktionen als Anschaffung von Anlagevermögen.

Währungsumrechnung

Monetäre Fremdwährungspositionen werden mit den Stichtagskursen zum Bilanzstichtag bewertet, wobei eingetretene Kursgewinne und -verluste ergebniswirksam erfasst werden.

Die Umrechnung der Abschlüsse von Konzerngesellschaften, bei denen die funktionale Währung von der Konzernwährung abweicht, erfolgt nach der Stichtagskursmethode. Dabei werden Differenzen, die sich aus der Umrechnung von Bilanzpositionen zu aktuellen Stichtagskursen ergeben, im sonstigen Ergebnis erfasst. Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung werden mit Periodendurchschnittskursen umgerechnet. Die aus der Anwendung des Durchschnittskurses in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber aktuellen Stichtagskursen bei Bilanzpositionen zusätzlich entstehenden Differenzen werden gleichfalls im sonstigen Ergebnis verbucht.

Die wesentlichsten Kurse für die Währungsumrechnung in EUR waren:

Währungsumrechnung

 

2025

2024

 

Stichtag

Durchschnitt

Stichtag

Durchschnitt

Tschechische Krone (CZK)

24,237

24,688

25,185

25,120

Ungarischer Forint (HUF)

385,150

397,770

411,350

395,300

Neuseeland Dollar (NZD)

2,038

1,942

1,853

1,788

Norwegische Krone (NOK)

11,843

11,717

11,795

11,629

Rumänischer Leu (RON)

5,097

5,042

4,974

4,975

Schwedische Krone (SEK)

10,822

11,066

11,459

11,433

US Dollar (USD)

1,175

1,130

1,039

1,082

Änderungen in den Bilanzierungsgrundsätzen

Der Konzern wendet seit 1. Jänner 2025 die Änderungen zu IAS 21: Mangel an Umtauschbarkeit an, die keinen wesentlichen Einfluss auf den Konzernabschluss der OMV hatten.

Noch nicht verpflichtend anwendbare neue und überarbeitete Standards

Die folgenden neuen bzw. überarbeiteten Standards, die bereits veröffentlicht, aber noch nicht verpflichtend in Kraft getreten sind, wurden vom OMV Konzern nicht angewandt. Teilweise ist die Anerkennung dieser Standards durch die EU noch ausständig.

IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss

IFRS 18 wird IAS 1 – Darstellung des Abschlusses ersetzen und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Auch wenn IFRS 18 keine Auswirkungen auf den Ansatz oder die Bewertung von Posten im Abschluss haben wird, wird erwartet, dass die Auswirkungen auf den Ausweis und die Angaben erheblich sein werden.

OMV arbeitet derzeit an der Identifikation und Bewertung aller Auswirkungen des neuen Standards auf die primären Abschlussbestandteile und Anhangangaben. Die folgenden Hauptauswirkungen wurden identifiziert:

  • OMV geht davon aus, dass sich die Gruppierung von Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung in die neuen Kategorien auf die Berechnung und Berichterstattung des operativen Ergebnisses auswirken wird. Die größte Auswirkung wird sich im Zusammenhang mit dem Ergebnis aus at-equity bilanzierten Beteiligungen ergeben, das künftig in der Kategorie Investitionen ausgewiesen und damit nicht mehr im operativen Ergebnis enthalten sein wird. Zusätzlich werden bestimmte Posten wie die Gebühren in Zusammenhang mit den Securitization- und Factoringprogrammen nicht mehr im Finanzergebnis sondern im operativen Ergebnis ausgewiesen. Während diese Änderungen das operative Ergebnis verringern, haben sie jedoch keine Auswirkungen auf den Konzern-Jahresüberschuss.

  • In der Cashflow-Rechnung werden die Hauptauswirkungen aus den Änderungen resultieren, die an der Darstellung erhaltener und gezahlter Zinsen sowie erhaltener Dividenden vorgenommen werden. Erhaltene Zinsen und Dividenden werden künftig als Cashflow aus der Investitionstätigkeit ausgewiesen, was eine Änderung gegenüber dem aktuellen Ausweis als Teil der Cashflows aus der Betriebstätigkeit darstellt. Die gezahlten Zinsen werden als Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit und nicht mehr im Cashflow aus der Betriebstätigkeit ausgewiesen werden.

  • Neue Angaben werden für vom Management festgelegte Erfolgskennzahlen erforderlich sein. Darüber hinaus wird eine Aufschlüsselung von bestimmten Aufwandsarten für in der operativen Kategorie der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Posten nach Funktionen offengelegt.

OMV wird den neuen Standard ab dem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Jänner 2027 anwenden. Eine rückwirkende Anwendung ist erforderlich, so dass die Vergleichsinformationen für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr gemäß IFRS 18 angepasst werden.

Sonstige Standards

Durch die folgenden überarbeiteten Standards werden keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss erwartet:

Anhangsangabe 3 – Änderungen an IFRS

Änderungen an IFRSs

Datum des Inkrafttretens laut IASB

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

1. Jänner 2026

Jährliche Verbesserungen an den IFRS Accounting Standards – Band 11

1. Jänner 2026

Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7: Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

1. Jänner 2026

Änderungen an IAS 21: Auswirkungen von Wechselkursänderungen – Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung

1. Jänner 2027

Nettovermögen
Immaterielle Vermögenswerte, Sachanlagen, at-equity bewertete Beteiligungen, Anteile an sonstigen Unternehmen, Ausleihungen an at-equity bewertete Beteiligungen, Summe Net Working Capital, abzüglich Rückstellungen für Rekultivierungsverpflichtungen

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