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14 – Steuern vom Einkommen und Ertrag

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

In EUR Mio

 

 

 

2023

2022

Ergebnis vor Steuern

4.604

10.765

Laufende Steuern

2.512

5.505

davon betreffend Vorjahre

–57

37

Latente Steuern

175

85

Steuern vom Einkommen und Ertrag

2.687

5.590

Direkt im sonstigen Ergebnis verbuchte Ertragsteuern

In EUR Mio

 

 

 

2023

2022

Latente Steuern

–97

30

Laufende Steuern

Direkt im sonstigen Ergebnis verbuchte Ertragsteuern

–97

30

Entwicklung der latenten Steuern1

In EUR Mio

 

 

 

2023

2022

Latente Steuern zum 1. Jänner

–78

–87

Latente Steuern zum 31. Dezember

–114

–78

Veränderung latente Steuern

–36

9

Direkt im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital verbuchte latente Steuern

87

–38

Konsolidierungskreisänderungen, Kursdifferenzen und Sonstiges2

52

132

Latenter Steueraufwand laut Gewinn- und Verlustrechnung

–175

–85

Die latenten Steuern laut Gewinn- und Verlustrechnung setzen sich wie folgt zusammen:

 

 

Steuersatzänderung

–4

–96

Auflösung und Bildung von Wertberichtigungen zu latenten Steuern

–327

–327

Anpassungen bei den Verlustvorträgen (in den Vorjahren nicht berücksichtigte oder verfallene Verlustvorträge sowie sonstige Anpassungen)

10

9

Umkehrung von temporären Differenzen inklusive Neubildung und Verbrauch von Verlustvorträgen

145

329

1

Latente Steuerpositionen beinhalten auch latente Steuerpositionen, welche in die Bilanzposition „zu Veräußerungszwecken gehalten“ umklassifiziert wurden.

2

2022 standen diese Effekte hauptsächlich in Zusammenhang mit der Entkonsolidierung von JSC GAZPROM YRGM Development (EUR 116 Mio).

Die OMV Aktiengesellschaft bildet eine Steuergruppe gemäß § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988, in der das steuerpflichtige Ergebnis aller wesentlichen österreichischen Tochtergesellschaften sowie allfällige Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft (OMV AUSTRALIA PTY LTD) zusammengefasst werden.

Beteiligungserträge inländischer Tochtergesellschaften sind grundsätzlich in Österreich steuerbefreit. Dividenden von EU- und EWR-Beteiligungen sowie von Tochtergesellschaften, die in einem Staat ansässig sind, mit welchem Österreich ein umfassendes Amtshilfeabkommen abgeschlossen hat, sind ebenfalls in der Regel von der österreichischen Körperschaftsteuer befreit, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Dividenden sonstiger ausländischer Beteiligungen, an denen der Konzern einen Anteil von 10% oder mehr besitzt und mindestens ein Jahr hält, sind ebenfalls auf der Ebene der österreichischen Muttergesellschaft steuerbefreit.

Die Veränderung der Wertberichtigung latenter Steuern für die österreichische Steuergruppe wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, ausgenommen in dem Umfang, in welchem die aktiven latenten Steuern aus Geschäftsvorfällen oder Ereignissen herrührten, welche außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurden, d. h. im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital.

Auf Grundlage der EU-Ratsverordnung 2022/1854 wurde ein Solidaritätsbeitrag eingeführt und in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt. Der Solidaritätsbeitrag stellt einen Beitrag auf Überschussgewinne von Unternehmen dar, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, und galt für die Jahre 2022 und 2023. Bestimmte Konzerngesellschaften in Österreich und Deutschland unterliegen dem Solidaritätsbeitrag, der auf der Grundlage des steuerpflichtigen Gewinns berechnet wird. Einzelheiten zum Solidaritätsbeitrag in Rumänien sind in der Anhangangabe 13 – Solidaritätsbeitrag auf raffiniertes Rohöl – zu finden.

In Österreich wird der Solidaritätsbeitrag (Energiekrisenbeitrag) auf Grundlage der steuerpflichtigen Gewinne der jeweiligen Unternehmen, gemäß den nationalen Steuervorschriften berechnet, die mehr als 10% (2022: mehr als 20%) über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne der Jahre 2018 bis 2021 liegen.

Die Unternehmen des OMV Konzerns in Deutschland unterlagen in den Jahren 2023 und 2022 nicht dem Solidaritätsbeitrag, da der steuerpflichtige Gewinn der betreffenden Gesellschaften den durchschnittlichen steuerpflichtig Gewinn der Jahre 2018 bis 2021 nicht überstieg.

Die österreichische Bundesregierung hat im Jänner 2024 trotz Auslaufens der EU-Regeln Ende 2023 angekündigt, den Solidaritätsbeitrag rückwirkend bis 2024 verlängern zu wollen. Darüber hinaus besteht die Absicht, die Überschussschwelle in Österreich weiter auf 5% zu senken.

Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes werden die Ertragsteuern dem Ergebnis vor Steuern gegenübergestellt. Der sich daraus ergebende Steuersatz wird in den nachfolgenden Tabellen mit dem österreichischen Regelsteuersatz von 24% (2022: 25%) verglichen und die wesentlichen Abweichungen werden analysiert.

Steuerüberleitungsrechnung

 

 

 

 

 

 

2023

2022

 

In EUR Mio

In %

In EUR Mio

In %

Theoretische Steuern vom Einkommen und Ertrag auf Basis des österreichischen Körperschaftssteuersatzes

1.105

24,0

2.691

25,0

Steuereffekte durch:

 

 

 

 

Abweichende ausländische Steuersätze

1.359

29,5

2.755

25,6

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

258

5,6

612

5,7

Steuerfreies Einkommen und Steueranreize

–128

–2,8

–160

–1,5

Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit at-equity bewertete Beteiligungen

–128

–2,8

–414

–3,8

Steuersatzänderung

4

0,1

96

0,9

Permanente Effekte aus Verlustvorträgen

5

0,1

–9

–0,1

Steuerliche Wertberichtigungen und Zuschreibungen auf Beteiligungen an Tochterunternehmen

–1

–0,0

–430

–4,0

Veränderung der Wertberichtigung latenter Steuern

327

7,1

327

3,0

Steuern betreffend Vorjahre

–5

–0,1

60

0,6

Sonstige

–108

–2,4

61

0,6

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

2.687

58,4

5.590

51,9

2023 bezogen sich die Auswirkungen aus abweichenden ausländischen Steuersätzen hauptsächlich auf Tochtergesellschaften, die in Steuergebieten mit hohen Körperschaftsteuersätzen (Norwegen, Vereinigte Arabische Emirate und Libyen) tätig sind. Der Rückgang dieser Position war im Vergleich zu 2022 hauptsächlich auf den geringeren Gewinn vor Steuern dieser Tochtergesellschaften zurückzuführen.

Die nicht abzugsfähigen Aufwendungen beinhalteten hauptsächlich den Solidaritätsbeitrag auf raffiniertes Rohöl in Rumänien und permanente Effekte aus Abschreibungen. 2022 war hauptsächlich durch die Verluste aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten und Effekte im Zusammenhang mit der Entkonsolidierung von JSC GAZPROM YRGM Development beeinflusst.

Steuerfreies Einkommen und Steueranreize im Jahr 2023 betrafen hauptsächlich die Zuschreibung von Sachanlagen, während diese Effekte im Jahr 2022 überwiegend durch die steuerfreien Gewinne aus dem Verkauf des Tankstellengeschäfts in Deutschland beinflusst waren.

Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit at-equity bewerteten Beteiligungen im Jahr 2023 bezogen sich hauptsächlich auf Gewinnanteile aus at-equity bewerteten Beteiligungen. 2022 war hauptsächlich durch die Gewinnanteile aus at-equity bewerteten Beteiligungen und Gewinne aus dem erfolgreichen Börsengang von Borouge PLC an der ADX (der Abu Dhabi Securities Exchange) beeinflusst.

Effekte im Zusammenhang mit der Steuersatzänderung im Jahr 2022 bezogen sich hauptsächlich auf die Verringerung des latenten Steuersatzes für österreichische Gesellschaften. Basierend auf dem im Jänner 2022 vom österreichischen Nationalrat verabschiedeten Ökosozialsteuerreformgesetz wurde der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 24% und weiter auf 23% ab 2024 gesenkt.

Steuerliche Wertberichtigungen und Zuschreibungen auf Beteiligungen an Tochterunternehmen im Jahr 2022 standen hauptsächlich im Zusammenhang mit der steuerlichen Wertminderung der Beteiligung an JSC GAZPROM YRGM Development.

Die Position Veränderung der Wertberichtigung latenter Steuern wurde im Wesentlichen durch die Erhöhung von Wertberichtigungen auf latente Steueransprüche in Österreich beeinflusst. Weitere Details können der Anhangangabe 27 – Latente Steuern – entnommen werden.

Steuern betreffend Vorjahre standen 2022 hauptsächlich im Zusammenhang mit den Effekten aus dem Verkauf des Tankstellengeschäfts in Deutschland und Effekten aus Unterschieden zwischen der funktionalen Währung und der Steuerwährung bestimmter Tochterunternehmen.

Die Position Sonstige bezog sich hauptsächlich auf die Umkehrung temporärer Differenzen (Outside Basis Differences) in Bezug auf den Stickstoff-Geschäftsbereich sowie auf Steuergutschriften. Teilweise kompensiert wurden diese Effekte durch den Solidaritätsbeitrag in Österreich für 2023 in Höhe von EUR 18 . 2022 war hauptsächlich durch den Solidaritätsbeitrag in Österreich (EUR 90 Mio) beeinflusst.

Globale Mindeststeuer

In einigen Ländern, in denen der Konzern tätig ist, wurden Gesetze zur Umsetzung der Globalen Mindeststeuer (Pillar 2) erlassen oder im Wesentlichen verabschiedet. Den Regelungen zufolge werden Konzernunternehmen einer Ergänzungssteuer auf Gewinne, die mit einem effektiven Steuersatz von weniger als 15% besteuert werden, unterliegen. Die Regelungen treten für das Geschäftsjahr beginnend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Da der Konzern in den Anwendungsbereich der erlassenen oder im Wesentlichen verabschiedeten Gesetzgebung fällt, wurde eine Bewertung der potenziellen Steuerbelastung durch die Globale Mindeststeuer durchgeführt.

Die Beurteilung der potenziellen Steuerbelastung beruht auf den aktuellsten Steuererklärungen, der länderbezogenen Berichterstattung, den Jahresabschlüssen der Konzernunternehmen sowie auf den mittelfristigen Planungsdaten. Auf Grundlage der Beurteilung liegen die effektiven Steuersätze in den meisten Ländern, in denen der Konzern tätig ist, über dem Mindeststeuersatz von 15% und es wird kein wesentlicher Steueraufwand für die Globale Mindeststeuer erwartet.

Wie der Anhangangabe 3 – Bilanzierungsgrundsätze, Ermessensentscheidungen und Schätzungen, Abschnitt 3 – Änderungen in den Bilanzierungsgrundsätzen – entnommen werden kann, wendet der Konzern die verpflichtende temporäre Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern und der Offenlegung von Informationen über latente Steuern im Zusammenhang mit der Globalen Mindeststeuer an.

Mio
Million, Millionen